Cybermobbing

4. Gesetzeslage

Cybermobbing ist im deutschen Strafrecht als solches kein Tatbestand. Bei unseren unmittelbaren Nachbarn in Österreich stellt der §107c des Strafgesetzbuches seit Januar 2016 Delikte von Cybermobbing unter Strafe. Wer sich schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei Handlungen mit Todesfolge bis zu drei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft werden.

In Deutschland werden bei einer Anzeige von Cybermobbing die einzelnen Aktivitäten geprüft, inwieweit sie unter folgende Strafbestände des Strafgesetzbuches fallen.