Cybermobbing
4. Gesetzeslage
Cybermobbing ist im deutschen Strafrecht als solches kein Tatbestand. Bei unseren unmittelbaren Nachbarn in Österreich stellt der §107c des Strafgesetzbuches seit Januar 2016 Delikte von Cybermobbing unter Strafe. Wer sich schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei Handlungen mit Todesfolge bis zu drei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft werden.
In Deutschland werden bei einer Anzeige von Cybermobbing die einzelnen Aktivitäten geprüft, inwieweit sie unter folgende Strafbestände des Strafgesetzbuches fallen.
- Beleidigungsdelikte, §§ 185 ff. StGB
- Nachstellung, § 238 StGB
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
- Volksverhetzung, § 130 StGB
- Verbreitung kinder-, jugend- oder erwachsenenpornografischer Schriften, §§ 184, 184b, 184c StGB
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
- Körperverletzung, § 223 StGB
- Nötigung, § 240 StGB
- Bedrohung, § 241 StGB
- Recht am eigenen Bild, § 22 KunstUrhG