Datenschutz

3. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

3.2. Nutzung und Veröffentlichung von Fotos

In unserer digitalen Welt handelt es sich bereits bei einem mit dem Smartphone gemachten Foto um personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterliegen, das spätestens mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung noch einmal eine Verschärfung erfährt. Während das Kunsturhebergesetz bis jetzt vor allem die Veröffentlichung von Personenfotos regelte, setzt die Datenschutzgrundverordnung jetzt bereits bei der Herstellung des Fotos an.
Streng genommen muss ab sofort, bereits vor Anfertigung des Bildes, die Einwilligung einer Person zur Abbildung vorliegen. Das muss nicht schriftlich sein, aber durch die Nachweispflicht gilt im Falle wahrscheinlich nur eine schriftliche Erklärung.

Es gibt drei Möglichkeiten eine Freigabe für das Veröffentlichen und Nutzen von Personenbildern einzuholen

  1. Nachweisbare Einwilligung der Person zur Abbildung
  2. Abschluss eines Vertrages mit Angaben zur Befugnis der Herstellung und zur Speicherung von Bildern in der auch Informationen zu Nutzungszweck und -umfang festgehalten sind.
  3. Berufung auf "berechtigtes Interesse" (Art. 6 DSGVO, Abs. 1f) - was genau damit gemeint ist bzw. darunter fällt werden wohl Gerichtsverhandlungen in den nächsten Jahren definieren. Ein Hinweis gibt Dr. Endress Wanckel im Fotomagazin. Er rät "[...] sich hinsichtlich der berechtigten Interessen an den Regeln zu orientieren, die sich in langjähriger Tradition zum Recht am eigenen Bild nach dem KUG heraugebildet haben." (Wanckel, 2018: "DSGVO für Fotografen: eine erste fotorechtliche Einordnung")

Hinweis: Bei allen hier vorgestellten Regelungen und Vorschriften geht es immer nur um die Bilder und Aufnahmen, die nicht für persönliche oder familiäre Zwecke angefertigt wurden, sondern die beispielsweise frei ins Netz gestellt werden oder zur Illustration von Webseiten oder anderen digitalen Plattformen genutzt werden.