Urheberrecht

Was ist das Urhebrrecht?

Das Urheberrecht ist eine Sammlung von rechtlichen Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen Urheber/-in und geschaffenem Werk regelt.
Ein Urheber oder eine Urheberin ist der Schöpfer oder die Schöpferin eines geistigen Werkes und dies bis 70 Jahre nach dem Tod. Ein geistiges Werk wiederum ist eine persönlich-geistige Schöpfung mit einer gewissen Individualität und Orginalität. Weiterentwicklungen aus bestehenden Werken, die nur minimalen Innovationscharakter haben, sind in dem Zusammenhang zulässig, da allen Menschen ein gewisses Minimum an Gestaltungsmöglichkeit gegeben sein muss. Wichtig ist, dass das Urheberrecht noch nicht die Idee schützt, sondern nur deren Manifestation in einem für die menschlichen Sinne wahrnehmbaren Werk. Dem Urheber oder der Urheberin allein obliegt das Recht zu entscheiden, ob das Werk veröffentlicht und wie es genutzt wird, d.h. in welcher Form es verbreitet, verwertet oder bearbeitet wird. Das ist das sogenannte "Verwertungsrecht", das auch eine angemessene Vergütung für die Schöpfer fordert. Da nicht alle Urheberinnen und Urheber das Knowhow haben, ihre Urheberschaft zu verwalten und einzufordern, gibt es sogenannten Verwertungsgesellschaften, die die Urheberrechte treuhänderisch wahrnehmen. Die wohl bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA.

Das Verwertungsrecht hat allerdings auch seine Grenzen, vor allem dann, wenn es um das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an den Werken geht. So greift das Urheberrecht beispielsweise nicht, wenn zur besseren/schnelleren Wiedergabe von Internetvideos, diese zwischengespeichert werden. Handelt es sich um ein Werk, das aktuell Fragen aus Politik und Zeitgeschehen tangiert, kann dieses von der Presse genutzt werden. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind ebenfalls zulässig, wenn dafür eine Vergütung gezahlt wurde. Das ist beispielsweise beim Kauf einer CD der Fall: mit der Zahlung der CD erwerben Sie eine Lizenz zur privaten Nutzung. Eine Vervielfältigung in Geschäftsbetrieben ist ebenfalls zulässig. Des Weiteren muss der Urheber oder die Urheberin von Werken an öffentlichen Plätzen (z.B. Gebäude oder Skulpturen) akzeptieren, dass Vervielfältigungen in Form von Fotos oder Gemälden erfolgen.